Aus der Rechtsprechung:
OLG Brandenburg: Keine gemeinsame Sorge bei Kooperationsunwilligkeit
von Ralf Becker
Der nicht verheiratete Vater des 2007 geborenen Kindes zog aufgrund der von der Mutter gewünschten Trennung aus dem gemeinsamen Haushalt aus, als das Kind 1 Jahr alt war. Als die Mutter drei Monate nach der Geburt des Kindes psychisch erkrankt war und stationär behandelt werden musste, sorgte der Vater für das Kind. Ihm wurde auch das Personen- und Vermögenssorgerecht für das Kind übertragen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus 2009 wünschte die Mutter die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt. Sie hat noch ein bereits 11 Jahre altes Kind. Es kam zu Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten. Eine gemeinsame Sorge kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil es an der dringend erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern fehlt. Obwohl beide Eltern gleichermaßen geeignet sind, das Kind zu versorgen, hat sich das Gericht für die Mutter entschieden, nicht zuletzt wegen der Geschwisterbindung.(Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.08.2010, Az 10 UF 109/10)
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Sorgerecht, gemeinsame Sorge, Kooperationsunwilligkeit